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   VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12   

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https://dejure.org/2012,39864
VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12 (https://dejure.org/2012,39864)
VG Minden, Entscheidung vom 07.12.2012 - 8 K 1792/12 (https://dejure.org/2012,39864)
VG Minden, Entscheidung vom 07. Dezember 2012 - 8 K 1792/12 (https://dejure.org/2012,39864)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beabsichtigte Reduzierung der Klassenzügigkeit von acht auf sieben Eingangsklassen einer Gesamtschule als schulorganisatorischer Beschluss zur Änderung der Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Integrative Beschulung Behinderter - Zügigkeit und integrative Lerngruppen an einer Gesamtschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2010 - 19 E 533/10

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Klärung einer völkerrechtsfreundlichen

    Auszug aus VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12
    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 6 C. 52.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 03. November 2010 - 19 E 533/10 -.
  • VG Köln, 26.02.2009 - 10 L 142/09

    Errichtung einer Gesamtschule

    Auszug aus VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12
    vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 10 L 142/09 -.
  • VG Minden, 03.04.2006 - 2 L 144/06

    Widukind-Gymnasium Enger muss Schülerin aufnehmen

    Auszug aus VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12
    Denn hiermit soll nicht nur eine vorübergehende Verringerung der Aufnahmekapazität an der Schule unter grundsätzlicher Beibehaltung der beschlossenen und genehmigten Zügigkeit bewirkt werden, die noch nicht von § 81 Abs. 2 SchulG erfasst würde, vgl. hierzu VG Minden, Beschluss vom 03.04.2006 - 2 L 144/06 -, juris, sondern vielmehr eine dauerhafte Änderung der Zügigkeit.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1984 - 5 A 2167/82
    Auszug aus VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12
    Ständige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 09. November 1984 - 5 A 2167/82 - Wenn der Staat mehrere Schulformen - also Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und nunmehr auch Sekundarschulen - vorhält, können Eltern sich für eine dieser Schulformen entscheiden, sofern nicht der Gesetzgeber an die Aufnahme weitere besondere Voraussetzungen knüpft.
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