Rechtsprechung
VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beabsichtigte Reduzierung der Klassenzügigkeit von acht auf sieben Eingangsklassen einer Gesamtschule als schulorganisatorischer Beschluss zur Änderung der Schule
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Integrative Beschulung Behinderter - Zügigkeit und integrative Lerngruppen an einer Gesamtschule
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2014 - 19 A 285/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2010 - 19 E 533/10
Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Klärung einer völkerrechtsfreundlichen …
Auszug aus VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 6 C. 52.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 03. November 2010 - 19 E 533/10 -. - VG Köln, 26.02.2009 - 10 L 142/09
Errichtung einer Gesamtschule
Auszug aus VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12
vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 10 L 142/09 -. - VG Minden, 03.04.2006 - 2 L 144/06
Widukind-Gymnasium Enger muss Schülerin aufnehmen
Auszug aus VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12
Denn hiermit soll nicht nur eine vorübergehende Verringerung der Aufnahmekapazität an der Schule unter grundsätzlicher Beibehaltung der beschlossenen und genehmigten Zügigkeit bewirkt werden, die noch nicht von § 81 Abs. 2 SchulG erfasst würde, vgl. hierzu VG Minden, Beschluss vom 03.04.2006 - 2 L 144/06 -, juris, sondern vielmehr eine dauerhafte Änderung der Zügigkeit. - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1984 - 5 A 2167/82
Auszug aus VG Minden, 07.12.2012 - 8 K 1792/12
Ständige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 09. November 1984 - 5 A 2167/82 - Wenn der Staat mehrere Schulformen - also Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und nunmehr auch Sekundarschulen - vorhält, können Eltern sich für eine dieser Schulformen entscheiden, sofern nicht der Gesetzgeber an die Aufnahme weitere besondere Voraussetzungen knüpft.